Sonntag, 23. Februar 2014

Das gemeinsame Sorgerecht für Hinrich Rosenbrock!

"Beim Sorgerecht verschweigen sie [Anm: die bösen Männerrechtler], dass bei 80 Prozent der Scheidungen ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart wird. Sie zählen nur die seltenen Fälle, in denen die Väter die Alleinsorge haben und behaupten, dass in allen anderen Fällen die Frau das Sagen habe."

So tönte der führende Geschlechterforscher Hinrich Rosenbrock in der taz, bei der Vorstellung seiner "Studie" - "Die antifeministische Männerrechtsbewegung - Denkweisen, Blablabla".
 

Der ranunculus-bum, der kleine Knallfrosch, ist das Wappentier
einer neuen Auszeichnung von "Der Frontberichterstatter"

Es ist interessant wie der führende Geschlechterforscher Hinrich Rosenbrock hier Begriffe durcheinander wirft, die er anscheinend nur vom Hörensagen kennt. Wenn er bei einer Scheidung davon ausgeht, das in 80% der Fälle die gemeinsame Sorge vereinbart wird, so würde ich ihm die §§1626 ff BGB empfehlen. Diese regeln die elterliche Sorge.


Ist der Vater, wie z. B. durch eine Ehe, automatisch Inhaber des Sorgerechts, so kann es ihm nur entzogen werden. Im Sorgerechtsstreit gilt hier BGB §1671. Somit kann bei einer Scheidung die elterliche Sorge nicht vereinbart werden, da die Eltern verheiratet gewesen sind, und ihnen somit das Sorgerecht gemeinsam zusteht. Also scheint der führende Geschlechterforscher Hinrich Rosenbrock hier etwas anderes zu meinen. Nur was?

Eventuell glaubt der führende Geschlechterforscher Hinrich Rosenbrock, das Eltern bei der Scheidung das Sorgerecht entzogen wird? Für Berlin gibt es für das Jahr 2006 z. B. eine kleine Anfrage*, aus der hervorgeht, dass bei 18,5% der Scheidungen gleich auch einem der beiden Elternteile, meist dem Vater, das Sorgerecht entzogen wird. Im Bundesdurchschnitt waren es hingegen "nur" 11,4%. Was nun, zumindest für Berlin, der Zahl von 80% gemeinsamer Sorgerechtsinhaber nach einer Scheidung entspricht.
*Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 15/13623, vom 24.07.2006

Die wirkliche Zahl der Sorgerechtsentzüge, z. B. in einem Zeitraum nach der Scheidung, wurden erst garnicht mit abgefragt. So das auch die Zahl von 18,5% für Berlin Schall und Rauch ist. Wir können getrost von jedem dritten bis vierten Vater ausgehen, der in Berlin mit oder in einem gesonderten Verfahren nach einer Scheidung sein Sorgerecht verliert.

Ob hier nun Berliner Richtern und Richterinnen einmal das Grundgesetz, insbesondere Artikel 6, Abs. 2,
"Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft."
und Abs. 3
"Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen."erklärt werden sollte, ist hierbei wieder eine andere Debatte. Der Entzug des Sorgerechtes kann nur die Ultima Ration sein!

Somit ist zwar geklärt, das Sorgerecht für Gerichte etwas ist, dass man Eltern, meist den Vätern, frei Schnauze entziehen kann. Jedoch wissen wir immer noch nicht, was Hinrich Rosenbrock uns nun in der taz mitteilen will, denn auch diese Zahlen passen nicht ins Bild.

Anscheinend meint Hinrich Rosenbrock den gewöhnlichen Aufenthalt, den das Gericht ebenfalls bestimmt. Hier gibt es in der Tat die Verteilung von 20% der Kinder, die beim Vater leben, wie z. B. der VAfK in Karlsruhe auf seiner Homepage mitteilt. Diese Zahl ist jedoch Unabhängig von einer Scheidung zu sehen! Das bedeutet, in dieser Zahl sind ebenfalls die Kinder enthalten, die (oftmals mit erreichen des 14. Lebensjahres) ihren Aufenthaltsort aus eigenem Antrieb ändern, weil sie z. B. gemerkt haben, das es sich beim Papa besser leben lässt oder es weniger Haue gibt. Oder die mit Erreichen des 12 Lebensjahres, dem Auslaufen des staatlichen Unterhaltsvorschusses in Deutschland, an den Papa abgeschoben werden. Frei nach dem Motto, jetzt gibt es eh kein Geld mehr, jetzt darfst Du auch mal ran!

Was hier der führende Geschlechterforscher Hinrich Rosenbrock nun wirklich meint, steht leider immer noch nicht fest. Da wir unsere Glaskugel verlegt, dem Orakel Urlaub gegeben und den Kaffeesatz auf im Biomüll entsorgt haben, lassen wir es nun dabei bewenden. Denn Gott sei dank, nimmt er in seiner Studie die "Väterrechtler" raus. So schreibt er in seiner Studie :
"Auch den Bereich der Väterrechtler/innen werde ich nicht näher analysieren. Dazu ist allerdings anzumerken, dass der Väterrechtsdiskurs der größte Unterstrang im Männerrechtsdiskurs ist." 


Wow!!! Das er, ohne überhaupt den Begriff des Sorgerechts zu kennen, in einem Interview mit Zahlen um sich wirft, von denen er anscheinend noch weniger Ahnung hat; aber munter drauf los studiert und "antifeministische Männer" runterschreibt, ohne sich überhaupt seriös mit ihren Anliegen vertraut zu machen, und dann auch noch den größten UNTERstrang ausspart, somit die größte Gruppe der Männerrechtler garnicht erst betrachtet, beweist, warum Hinrich Rosenbrock einer der führenden Geschlechterforscher Deutschlands genannt werden muss!

Der Frontberichterstatter sagt, herzlichen Glückwunsch!
Hinrich Rosenbrock hat sich durch diese beachtliche Einzelleistung, aber auch wegen seiner Aussagen zu den mütterlichen Vätern der
Trobriandern (DFBE berichtete), den kotzgrünen Knallfrosch erster Klasse redlich verdient! Er hat ab heute das Recht mit dieser Auszeichnung alle seine Publikationen zu schmücken, um dem interessierten Leser deutlich zu machen, das Der Frontberichterstatter absolut hinter ihm steht!

Der Frontberichterstatter hält nun für den führenden Geschlechterforscher Hinrich Rosenbrock eine Laudatio über das Sorgerecht. Hierbei behandeln wir das französische Sorgerecht, mit Parallelen zum deutschen Sorgerecht. DFBE macht das natürlich nur, damit es etwas länger dauert und ihr nicht alle gleich am virtuellen Buffet die Häppchen wegfuttert und Champus einkippt!


Ein kurzer Überblick über das Sorgerecht (SR) Frankreich.

In Frankreich gilt das gemeinsames SR ab der Vaterschaftsanerkennung. Einzige Voraussetzung zum Erhalt des SR ist, die Vaterschaftsanerkennung muss innerhalb eines Jahres nach Geburt erfolgen. Der erste der sich eintragen lässt ist Vater (Ausnahme bei verheirateten), womit es dann sogenannte Sperrväter gibt, z. B. einen Cousin vierzigsten Grades, der durch diese Aktion den biologischen Vater zu einem Gerichtsmarathon zwingt, um die Vaterschaft anzuerkennen. Der leibliche Vater, der über den Geburtstermin und -ort im Unklaren gelassen wird, ist hierbei immer im Nachteil.

Väter in Deutschland erhalten das SR, wenn sie verheiratet sind. Bei nicht verheirateten, wenn die Mutter ihr Einverständnis gibt, Stichwort Sorgerechtsübertragung. Oder durch ein Gerichtsverfahren.

Was bringt einem das Sorgerecht nun? Grob gesagt, Mitsprache bei der Personensorge (med. Operationen und Schulwahl), der Vermögenssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

In Deutschland werden beide Rechteinhaber in der Regel gemeinsam bestimmen. Das bedeutet, bei der Schulanmeldung benötigt die Schule beide Unterschriften. Ähnlich bei der Erstellung von Ausweispapieren. In Frankreich hingegen bestimmt jeder Elternteil alleine.

So kann sowohl der Vater, als auch die Mutter das Kind in einer Schule anmelden. Sogar in unterschiedlichen Schulen. Beim Vollzug des Rechtes sieht es dann aber so aus, dass die Mutter, bei der das Kind in der Regel überwiegend lebt, das Kind morgens zur Schule bringt. Der Vater hat somit keine Möglichkeit seine Schulwahl durchzusetzen. Er kann aber bei der Schulbehörde, in der die Mutter wohnt anfragen wo sein Kind angemeldet wurde und dagegen per Gerichtsbeschluss, Einspruch einlegen. Voraussetzung hierfür ist, er muss den Richter von einem Eilverfahren überzeugen, da ansonsten das Kind bei der Verhandlung bereits in die von der Mutter gewählte Schule geht und somit eine Umgewöhnung natürlich nicht mehr im Interesse des Kindes ist.

Das Recht über die Schule mitbestimmen zu können ist für Väter eher uninteressant. Kommt es zu einem Gerichtsentscheid, so erhält meist der Recht, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wichtiger ist, dass durch das SR auch die Möglichkeit besteht, in der Schule Auskunft zu erhalten. Somit kann der Vater an Elternsprechtagen, -versammlungen teilnehmen oder auch ein Gespräch mit dem Klassenlehrer vereinbaren ohne dass die Mutter dies behindern kann. In der Regel gibt es in Frankreich keine Probleme wenn Väter mit der Schule zusammen arbeiten wollen. Hat man in Deutschland kein Sorgerecht, so besteht eine Auskunftsrecht gegen Mutter, das sich aber nur schwer durchsetzen lässt.

Was immer wieder passiert, Mütter informieren die Schule über Verfahren, z. B. wegen Gewalt, und die Schule stellt sich auf die Seite der Mutter.(vergl. hierzu, wie funktioniert ein Rechtssystem). Aber auch ein 'schlecht machen' des Vaters reicht in der Regel aus, um die Durchsetzung dieses Rechtes zu behindern. Für Väter gibt es einen Erlass der ehem. Ministerin Royal , in dem sie die Lehrer auffordert, das gemeinsame SR der Eltern zu respektieren und Auskunft zu geben.

Ähnlich gelagert ist die med. Versorgung. Die Notfallversorgung unterliegt der Person, die das Kind ins Krankenhaus begleitet. Dies kann auch der Großvater sein, wenn das Kind in den Ferien bei ihm ist. Ebenso kümmern sich Kassenärzte in der Regel nicht um einen eventuellen anderen Elternteil. Bei Operationen sieht es anders aus und die Krankenhäuser verlangen hier oftmals die Einwilligung beider Eltern. Auch hier ist wesentlich interessanter, das Väter nicht von der Auskunft der Mutter abhängig sind, sie können bei bekannten Problemen, z. B. bei der Einnahme von Medikamenten, den Mediziner direkt ansprechen und befragen.

Trotzdem ist es mir z. B. einmal passiert, das ich meinen Sohn in das Krankenhaus bringen musste, die Ärzte den Namen der Mutter wissen wollten, für den Papierkram. Als diese dann, von ihnen verständigt, im Krankenhaus eintraf, wurde ich komplett übergangen und nur noch sie informiert.

Ein Aufenthaltsbestimmungsrecht, als abteilbares Recht des SR, wie es in Deutschland existiert, gibt es in Frankreich nicht. Beide Eltern bestimmen gemeinsam über einen Umzug des Kindes und sind immer Inhaber des ABR, die Eltern müssen einander über einen Umzug informieren. Doch nun geht das Problem los, denn es gibt zwei unterschiedliche Gesetze, die hier angewendet werden können. Einmal im Strafrecht, wo der Leistungsschuldner bis zum 15. auf den Monat vor dem Umzug einen Umzug anzeigen muss. Den gleichen Paragraphen gibt es nochmals im Code Civil, also dem franz. BGB, wo der Leistungsschuldner den Umzug bis zum 15. des auf den Umzug folgenden Montas anmelden muss.

Anders ausgedrückt, Männer als Unterhaltsschuldner müssen mind. 6 Wochen vor dem Umzug diesen bekannt geben, Mütter geben den Umzug 6 Wochen nach dem Umzug bekannt. So wird das meist von allen Richtern in Frankreich gehandhabt. Eine Verhinderung eines Umzuges ist meist auch nicht möglich, es sei denn, die Mutter ist schon vorher aufgefallen. Ansonsten darf sie vom Elsass nach La Reunion ziehen, aber nicht in das 20 KM entfernte Deutschland. Wer das Kind hat, bekommt in der Regel das Recht.

In Frankreich kann das SR nicht entzogen werden, unter keinen Umständen! Ein Richter kann das SR zwar ruhen lassen, für die Zeit von etwas über einem Jahr, um dann neu zu prüfen ob eine Fortführung des Entzugs noch gerechtfertigt ist. Die Auskunftsrechte, z. B. gegen die Schule, bestehen jedoch weiter. So kann selbst ein pädophiler Elternteil zur Schule gehen und sich mit den Lehrern über die Noten seines Kindes unterhalten. Quel Bordel!

Natürlich haben auch wir in Frankreich Probleme mit dem SR, aber weitaus seltener.


Abschließend

Ja, das fehlende Sorgerecht ist ein Problem, wer jedoch glaubt dadurch gegen einen streit- und rachsüchtigen Elternteil etwas in der Hand zu haben, der irrt. Gerichte geben in der Regel dem Elternteil Recht, bei dem das Kind lebt. Mir sind, zumindest bezogen auf Frankreich, nur Ausnahmefälle bekannt, in denen ein Vater z. B. einen Umzug verhindern konnte. Einzig einen Umzug ins Ausland ist durch das Sorgerecht erschwert bis unmöglich. Jedoch gibt es durch das Sorgerecht mehr Verhandlungsmöglichkeiten zwischen den Eltern.

Aber, ein Elternteil, der sich als Kinderbesitzer aufspielt, wird weiterhin an den Besuchswochenenden ein krankes Kind haben, das nicht zum Vater kann. Und er wird trotzdem von einem Ende der Republik an das andere ziehen und machen was er möchte, nur um dem Vater den Umgang so schwer wie möglich zu machen!

Das Sorgerecht hat nichts, aber auch garnichts mit dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Besuchsrecht zu tun. Dieses wird unabhängig vom Sorgerecht durch das Gericht festgelegt! Meist jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien für den Vater.

Nur der Vollständigkeit halber, das ganze kann sich  genau so gegen die Mutter wenden, eben dann, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater hat. Doch da nach einer Scheidung, zumindest nach unserer Erfahrung, die Mutter in 90% den gewöhnlichen Aufenthalt hat, habe ich hier vom Vater gesprochen. Wir haben bei uns aber auch genau so den umgekehrten Fall.

Und um den Bogen zu unserem Preisträger zu bekommen, Sorgerecht hat nichts mit dem Recht zu tun, mir Dank Menschen wie unserem Preisträgers über die Wissenschaft Sorgen zu machen. Hierzu braucht man kein Sorgerecht!

Ich bedanke mich für ihre Aufmerksamkeit und bitte zum Buffet!


PS:
Ich bin kein Spezialist im deutschen Sorgerecht, wenn sich also Fehler eingeschlichen haben, bin ich für Hinweise dankbar. Fragen zum franz. SR gerne im Kommentarbereich.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen