"Ein
weißer, heterosexueller Mann ohne Behinderung hat allerdings die besten
Voraussetzungen, um diskriminierungsfrei durchs Leben zu gehen, da er aus Sicht
des Patriarchats die menschliche Norm darstellt."
Anne Wizorek – Weil ein #Aufguss nicht
reicht!
Wie kann man solche Diskriminierungen eigentlich messen? Wie
kann ein Mensch der in einem aufgeklärten Land wie Deutschland lebt, so etwas
einfach aus dem Bauch heraus behaupten, ohne dass tausende aufstehen und nach
Belegen rufen? Natürlich gib es geschlechtsbezogene Benachteiligungen. Es gibt mit
Sicherheit noch Personalchefs die sich fragen ob die Frau vor ihnen in nächster
Zeit eine Schwangerschaft plant und wie lange sie danach ausfällt. Doch wie
kann man solche Gedanken messen? Welcher Personalchef ist so offen genau diese
Diskriminierung zuzugeben? Und stellt der weiße, heterosexuelle Mann ohne
Behinderung die Norm dar, und wenn ja, welche Norm überhaupt? Evtl. mag der Personalchef auch keine Schwulen, doch
bei dieser speziellen Diskriminierung Schwangerschaft ist es dem Personaler egal ob der Mann
Schwul ist oder nicht, er hat einfach die besseren Karten, weil er nicht
schwanger werden kann…
Ich
möchte hier jetzt nicht den gleichen Fehler machen wie feministische
Forscherinnen, die einfach die Zahlen von Männer und Frauen in
Führungsetagen
gegenüberstellen und aus der geringeren Zahl an Frauen schlissen, dass
Frauen
diskriminiert werden, einfach weil sie in geringerer Zahl vertreten
sind. Dieses Zahlenverhältnis kann jedoch viele Ursachen haben, die
nicht einmal in einer
Diskriminierung münden. So kann einfach ein geringeres Interesse
vorhanden
sein, weil Frauen lieber eine Familie gründen, während einfach mehr
Männer bereit sind auf Familienleben
zu verzichten und lieber 14h am Tag in Vorstandsbüros herumlungern. Nun
könnte man
behaupten dass allgemein Frauen mit Kindern benachteiligt sind, weil sie
eben nicht in die
Vorstandsetagen vordringen, das wäre aber sehr einseitig, denn auch
Männer die
ein Familienleben wollen und dass nicht nur am Wochenende, haben
ebenfalls
wenig Chancen auf diese Posten. Die Forderung müsste deshalb nicht
Quote,
sondern Vereinbarkeit von Vorstandsposten und Familie lauten.
Ich behaupte Männer sind, das übrigens seit den 70ern, wesentlich öfter von solchen
Diskriminierungen betroffen. Begründen kann man dass sogar mit dem gleichen Statement
wie
Frau Wizorek, nur Patriarchat müsste durch gesellschaftliche Normen
ersetzt werden, dann passen auch viele dieser Benachteiligungen für beide
Geschlechter. Nicht dass Frauen nicht auch weiterhin von Diskriminierung betroffen
sind, doch seit der Frauenbewegung hat sich in der Öffentlichkeit
ein
Focus hin zu „Frauenrechten“ verschoben, hinter denen Rechte, auch
Menschenrechte von Männern, fast unsichtbar sind. So war z. B. bis zur
Wiedervereinigung in Deutschland weiterhin nur männliche Homosexualität
geächtet,
weil allein die männliche Homosexualität mit einer Penetration in
Verbindung
gebracht wurde und auch heute ist fast immer rein männliche
Homosexualität gesellschaftlich
geächtet.
Diskriminierung Melden, eine Initiative wie es viele gibt. Hier das Logo von www.adnb.de |
Es waren Männer, die sich eine Gewissensentscheidung erst vor Gerichten
erstreiten
mussten, wenn sie nicht zum militärischen Zwangsdienst eingezogen werden
wollten. Es ist rein männlicher Exhibitionismus der im dt. Strafrecht
als
verwerflich/strafbar aufgeführt wird, übrigens mit Segen einer
Feministin im
Bundesverfassungsgericht (soviel
zur steilen These von der noch steileren Antje Schrupp [1]). Es sind
Männer,
die vor Gericht einen Malus erhalten, weil man ihnen keine gute
Sozialprognose
voraussagt, weil Frauen es schwerer haben und weil Richter in
Deutschland immer noch Sexisten sind. Diese
Liste könnte man beliebig fortführen, von Benachteiligung von Jungen bei
der Notenvergabe und Empfehlungen für das Gymnasium. Auch hier, ähnlich
wie bei Richtern, scheint es die "Sozialprognose" zu sein, nicht aber
messbare Leistungen, die zu Benachteiligungen führen.
Wenn Wizorek nun behauptet Männer hätten grössere Chancen diskriminierungsfrei durchs Leben zu gehen, das auch noch mit patriarchalen Normen belegen möchte, dann kann man sich als Homo Sapiens Sapiens, also als doppelt denkender Mensch, erst einmal nur an den Kopf fassen. Jegliche Gesellschaftsform kennt mindestenz zwei Rollen für Menschen, männlich und weiblich. Natürlich sind hier, das muss man einfach feststellen, alle Formen von Zweigeschlechtlichkeit nicht sichtbar. Jegliche Form gesellschaftlichen Zusammenlebens kennt mind. eine Rolle für Männer und Frauen. Wenn hier jetzt jemand was von, weil sie im Patriarchat die Norm darstellen faselt, kann man getrost davon ausgehen das sich entsprechender Mensch nicht viele Gedanken gemacht hat. Denn wenn ein Mensch in einer Gesellschaft die Norm darstellt, und eine gleich grosse Gruppe keine Norm hat, dann müsste diese Gruppe doch weitgehend Frei von Zwängen und Normen leben. Doch wir wissen, Männer und Frauen haben nun einmal unterschiedliche Normen. Männer dürfen in die normierten Massengräber in den Kriegen dieser Welt, Frauen in den DIN Haushalt. Jetzt ist es aber so, dass für Frauen sich die Normen der Männer immer weiter öffnen und sie hierfür jederzeit Unterstützung der Politik erhalten, Männer die in die Bereiche der Frauen eindringen, aber von unserem Gesetzgeber immer wieder daran gehindert werden. Als Beispiel für solche Diskriminierungen, die sich teilweise bis hin zu Menschenrechtsverstössen ausdrücken, möchte ich jetzt einmal ein Gericht nehmen, dass sich dieser Menschenrechtsverstösse auch dann noch annimt wenn unser Bundesverfassungsgericht versagt hat.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wacht seit 1959 auch über Deutschland und deren oberste Gerichtsentscheidungen. So musste dieser Gerichtshof in dieser Zeit 234 mal (bis 2011) gegen die BRD Recht sprechen, weil einem Menschen oder einer Gruppe ein Grundrecht selbst vor dem obersten Gerichtshof der BRD nicht zuerkannt wurde. Hier einmal die Verstöße gegen Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) gegen die Menschenrechtskonvention, die gegen die BRD geahndet wurden.
In Blau die Verfahren zu Sorgerecht und Umgang die allein Väter betreffen, die Aufgrund der gesetzl. Regelung in der BRD benachteiligt werden. In Grün Verfahren mit einem Ehepaar als Kläger (ebenfalls Sorgerecht), in Rot Verfahren mit Frauen als Kläger, in Schwarz Verfahren mit Männern als Kläger die nicht um Sorgerecht geführt wurden.
Klage eines Vaters auf Sorgerecht, Verfahren wegen 22028/04 aus Register gestrichen (Gütliche Einigung).Entzug des Sorgerechts der Eltern in diesem Fall nicht ausreichend begründet.Verletzung von Artikel 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens), da dem mutmaßlichen biologischen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses vorenthalten wurde.Art. 8 EMRK – Versagung des Umgangsrechts des biologischen Vaters – beabsichtigtes FamilienlebenKündigung kirchlicher Arbeitgeber – Loyalitätspflicht – Trennung vom Ehepartner als KündigungsgrundAbschiebung nach strafrechtlicher Verurteilung – Bindung an den Herkunftsstaatgemeinsames Sorgerecht – nichteheliche Lebensgemeinschaft – § 1626a BGBDiskriminierung durch Ausschluss vom gesetzlichen Erbrecht als vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind – ehemalige DDR – Vertrauensschutz des Erblassers (Klägerin)Art. 6 Abs. 1 EMRK – überlange Verfahrensdauer – Zivilsachen – Sorgerechtsverfahren – Art. 8 EMRK – Unterbringung in Pflegefamilie – teilweiser Übertragung der elterlichen Sorge – Aussetzung des UmgangsrechtsAusweisung nach mehrfacher Verurteilung wegen Straftaten – Notwendigkeit der Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft – Interessenabwägung – Übertragung der Leitprinzipien bei Einwanderern der zweiten Generation – unbefristete Versagung der Wiedereinreise in das BundesgebietVersagung des Kindergeldes – unterschiedliche Behandlung von Ausländern in Abhängigkeit von dauerhafter AufenthaltsgenehmigungCaroline Urteil, Photos aus dem Privatbereichzwangsweise Unterbringung in einer privaten Klinik zur medizinischen Behandlung ohne Gerichtsbeschluss – Art. 6 Abs. 1 EMRK – Gebot des fairen Verfahrens – Würdigung von Beweismitteln – Einsicht in OriginalkrankenakteDurchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung hinsichtlich Wohn- und Geschäftsräumen – wirksamer Schutz vor Missbrauch – VerhältnismäßigkeitEntziehung des elterlichen Sorgerechts – Inobhutnahme eines neugeborenen Kindes gegen den Willen der Eltern – Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft – Einbindung in Entscheidungsprozess – Art. 41 EMRK – immaterieller Schaden – Verwehrung der ElternrechteVerletzung von Artikel 8 (Achtung des Familienlebens) durch die Verweigerung des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinem leiblichen Sohn, der bei Pflegeeltern lebt.Verweigerung des Umgangsrechts – Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft – Kindeswohl – zwangsweise Herbeiführung des Umgangs gegen den Willen des Kindes – Beweiswürdigung – Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK – unterschiedliche Behandlung von Vätern nichtehelicher und ehelicher Kinder – § 1711 Abs. 2 BGB a. F. – Ausschluss einer weiteren Beschwerde nach § 63a FGGAufrechterhaltung der familiären Beziehung – unbefristete Ausweisung nach Verurteilung wegen Straftat als Heranwachsender – Notwendigkeit der unbefristeten Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft – Einwanderer der zweiten GenerationVerweigerung des Umgangs des Vaters mit dem eigenen Kind als Verstoß eines deutschen Gerichts gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK); Geltendmachung der Besorgnis wegen Mitwirkung eines blinden Richters im Prozess vor einem nationalen Gericht um das Umgangsrecht mit dem eigenen Kind vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR); Rechtfertigung eines Eingriffs nationaler Gerichte oder Behörden in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK (Hier einen anderen Verfahrenstext eingebunden, da originaltext Irreführend)Umgang mit nichtehelichem Kind – Aufhebung des Besuchsrechts – Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft – gerechter Ausgleich – Kindeswohl – Einbindung in den Entscheidungsfindungsprozess – Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK – unterschiedliche Behandlung von Vätern nichtehelicher und ehelicher Kinder – § 1711 Abs. 2 BGB a. F – Art. 6 EMRK – Gebot des fairen Verfahrens – Ausschluss einer weiteren Beschwerde nach § 63 a FGGArt. 8 EMRK – Verweigerung des Umgangsrechts – Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft – gerechter Ausgleich – Kindeswohl – Reichweite des Ermessensspielraums – Einbindung in den Entscheidungsfindungsprozess – Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK – unterschiedliche Behandlung von Vätern nichtehelicher und ehelicher Kinder – § 1711 Abs. 2 BGB a. F. – Art. 6 Abs. 1 EMRK – Gebot des fairen Verfahrens – Ausschluss einer weiteren Beschwerde nach § 63 a FGGArt. 8 EMRK – Verweigerung des Umgangsrechts – Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft – Kindeswohl – Reichweite des Ermessensspielraums – Einbindung in den Entscheidungsfindungsprozess – Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK – unterschiedliche Behandlung von Vätern nichtehelicher und ehelicher Kinder – § 1711 Abs. 2 BGB a. F.Entziehung des elterlichen Sorgerechts wegen kindlicher Entwicklungsverzögerungen – Unterbringung in Pflegefamilie – §§ 1666, 1666a BGB – Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft – Verhältnismäßigkeit – Reichweite des Ermessensspielraums nationaler Behörden – positive Verpflichtung, Maßnahmen zur Erleichterung der Familienzusammenführung zu ergreifen (Eltern)Verweigerung des Umgangsrechts – Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft – gerechter Ausgleich – Kindeswohl – Einbindung in den Entscheidungsfindungsprozess – Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK – unterschiedliche Behandlung von Vätern nichtehelicher und ehelicher Kinder – § 1711 Abs. 2 BGB a. F. – Art. 6 Abs. 1 EMRK – Gebot des fairen Verfahrens – verweigerte Einholung eines Sachverständigengutachtens – Fehlen einer AnhörungHinzu kommen noch diverse Verfahren die zwar ebenfalls Artikel 8 der Konvention betreffen, aber z. B. unter Art. 6 (überlanges Verfahren) behandelt wurden, wie:Ein Vater versucht Umgang mit seinem Sohn herzustellen, doch durch einen Gerichtsmarathon wird dieses verhindert.Überlange Dauer eines Ehescheidungsverfahrens (über 9 Jahre). Zeitraubender forensischer Aktionismus bei Klärung der Prozessfähigkeit des auf Scheidung klagenden Ehemannes und Versuch der scheidungsunwilligen Ehefrau, den Kläger für geisteskrank erklären, entmündigen und in eine psychiatrische Anstalt einweisen zu lassen. Ergebnis: Verletzung von Art. 6 Abs. 1 wegen überlanger Verfahrensdauer. Ersatz für immateriellen Schaden sowie Erstattung von Kosten und Auslagen zugesprochen.Anm: Fall Mollath lässt grüssen…
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, vor allem bei Artikel 6 habe ich 2 Beispielfälle herausgenommen, da ich diese aus der Datenbank des Justizministeriums zusammengestellt habe. Es ist möglich dass einige der obigen Verfahren in dieser Datenbank einzeln aufgeführt, aber vor Gericht zusammen verhandelt wurden.
Nicht aufgeführt sind Verfahren bei denen Artikel 8 nicht verletzt wurde, somit sind die Verfahren in denen leibliche Väter oder Väter die glaubten der leibliche Vater zu sein, die Mutter aber vor der Geburt einen anderen geheiratet hat, bzw. während der Zeugung verheiratet war, bei denen aber vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kein Verstoß gegen Art. 8 festgestellt wurde, nicht aufgeführt. Von der Konsequenz, der nicht stattfindenden Vaterbeziehung mit dem vermeidlich eigenen Kind, unterscheiden sich diese Fälle jedoch nicht von obigen Verfahren, wo ein solcher Verstoss festgestellt wurde. Bei diesen Fällen wurde nur das Kindswohl höher und/oder das Recht auf Familienleben der verheirateten Familie gleichrangig schützenswert bewertet.Abschließende BemerkungNatürlich muss berücksichtigt werden das Frauen auch heute noch einen Grossteil der Carearbeit durchführen müssen, weil diese immer noch als Frauenarbeit gesehen wird. In obigen blauen markierten Fällen wird dieses übrigens einzig und allein von den Müttern so gesehen, wärend die Väter jedoch wollen, aber vor dt. Gerichten eben nicht wollen sollen! Doch anscheinend ist das eine Form der Selbstdiskriminierung der Väter, denn wir wissen:
Ein weißer, heterosexuellr Mann ohne Behinderung hat allerdings die besten Voraussetzungen, um diskriminierungsfrei durchs Leben zu gehen, da er aus Sicht des Patriarchats die menschliche Norm darstelltNicht erwähnen muss man dass alle Verfahren wegen Art. 3 (Verbot unmenschlicher/erniedrigender Behandlung) gegen die BRD wegen Verstössen gegenüber Männern ausgesprochen worden.Jalloh ./. Deutschland, Urteil vom 11. Juli 2006, Nr. 54810/00
Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln…Gäfgen ./. Deutschland, Urteil vom 1. Juni 2010, Nr. 22978/05Die Androhung einer vorsätzlichen Misshandlung in einem Polizeiverhör …
Der FBES meldet sich ab und macht bei obiger Antidrikriminierungsdings dann mal Meldung über Diskriminierung der Bundesregierung gegenüber der Norm des Patriarchats...
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[1] Aber die Unvereinbarkeit zwischen Frauen und dem Prinzip des Rechtsstaats geht noch tiefer. Ganz objektiv ist das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit eines, das vor allem dazu erfunden wurde, um Konflikte unter Männern zu regeln:
Von allen Inhaftierten in Deutschland sind lediglich 5 Prozent Frauen, bei den rechtskräftig Verurteilten sind es 16 Prozent. (Quelle) Was die schweren oder „gemeingefährlichen“ Verbrechen angeht, so betrifft das Rechtssystem also praktisch ausschließlich Männer. Man könnte es auch zugespitzt so sagen: Würde es nur Frauen geben, bräuchten wir keine Justiz.
Antje Schrupp - Einige Gedanken zum Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
Ja, die Schrupp sollte mal ins Fernsehen und direkt nach der Sportschau oder sowas ausgestrahlt werden.
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